Überarbeitung des Energiesteuergesetzes in 2019

Seit dem Jahr 2006 wird die verbrauchssteuerrechtliche Begünstigung für Biogas im Energiesteuergesetz (EnergieStG) geregelt. Zuletzt überarbeitet worden ist das Energiesteuergesetz am 22. Juni 2019 mit dem Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen, sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften. In Kraft getreten ist das neue Recht am 01. Juli 2019.
Die wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Biogas und Biomethan

 

Begünstigungen für Biogas und Biomethan

Der Einsatz von Biogas unterliegt dem Energiesteuergesetz und ist damit grundsätzlich steuerpflichtig, es gibt jedoch viele Begünstigungen, welche dazu führen, dass Biogas steuerfrei verbrannt werden kann. Wichtig ist es die Biogasanlage vor ihrer Inbetriebnahme formlos beim Hauptzollamt anzuzeigen. Ab einer Begünstigung von 200.000 Euro, muss eine jährliche Transparenzmeldung erfolgen.


Befindet sich eine Biogasanlage in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, muss es dem Hauptzollamt mitgeteilt werden. Dies hat allerdings zur Folge, dass die Vergünstigungen nicht mehr ausgezahlt werden.

Biomethan wird im EnergieStG wie Erdgas behandelt und ist deshalb mit dem Steuersatz von Erdgas zur Steuer anzumelden (13,90 €/MWh oder 5,50 €/MWh). Darüber hinaus sind zahlreiche Melde- und Aufzeichnungspflichten zu beachten. Außerdem gibt es die Möglichkeit nachträglich eine vollständige oder teilweise Steuerentlastung zu beantragen. Dabei handelt es sich meistens um die Entlastung nach § 53 des EnergieStG „Steuerentlastung für die Stromerzeugung“.

Des Weiteren werden im Energiesteuergesetz Begünstigungen für das eingesetzte Zündöl ermöglicht und die Argrardieselerstattung geregelt.

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