Seit 01. Januar.2018 ist die Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (StoffBilV) für viele Landwirte verpflichtend. Die Verordnung dient zur Sicherstellung des nachhaltigen Umgangs mit Nährstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben, um Nährstoffverluste in die Umwelt zu vermeiden. Dazu wird eine Bilanz erstellt in der zu- bzw. abgeführte Stickstoff- und Phosphatmengen ermittelt und dokumentiert werden.

Die Stoffstrombilanz ist jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Bezugsjahres zu erstellen und zu einer dreijährigen Bilanz zusammenzufassen. Da viele Betriebe als Bezugsjahr ein Kalenderjahr gewählt haben, ist die Bilanz für 2018 bis 30.06.2019 zu erstellen.

Zu den Betrieben die Stoffstrombilanzen erstellen müssen zählen viehhaltende Betriebe mit mehr als 2,5 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar, wenn diese mehr als 50 GVE bzw. mehr als 30 ha haben. Außerdem Viehhaltende Betriebe, die Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufnehmen und Biogasanlagen, die im funktionalen Zusammenhang mit bilanzpflichtigen Betrieben stehen. Dieser funktionale Zusammenhang ergibt sich zum Beispiel, wenn die Biogasanlage Gülle von einem stoffstrombilanzpflichtigen Unternehmen bezieht.

Ab 01.Januar.2023 wird die Verordnung erweitert, sodass auch Betriebe die mehr als 20 ha oder mehr als 50 GVE besitzen unter die Stoffstrombilanzpflicht fallen.