Das von der Bundesnetzagentur betriebene Markstammdatenregister, ist seit 31.01.2019 freigeschaltet und soll als zuverlässiges Register für den Strom- und Gasmarkt dienen.

Wer muss sich registrieren?

Welche Marktakteure sich im MaStR registrieren müssen, ist in §3 Abs. 1 der MaStRV geregelt. Dazu gehören neben Behörden auch Messstellenbetreiber, Transportkunden, Bilanzkreisverantwortliche, Stromlieferanten, Netzbetreiber, sowie Betreiber von organisierten Marktplätzen. Akteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich freiwillig anmelden.

Welche Anlagen müssen registriert werden?

Neben den genannten Marktakteuren, müssen nach § 5 der MaStRV alle Strom- und Gas-Erzeugungsanlagen registriert werden, die unmittelbar oder mittelbar an ein Strom- bzw. Gasnetz angeschlossen sind, oder angeschlossen werden sollen. Eine Mindestgröße ist dabei nicht vorgesehen, sodass auch kleine Anlagen registriert werden müssen.

Zu den Stromerzeugungsanlagen gehören zum Beispiel Solar-, Wasserkraft-, Biomasse- und Windenergieanlagen, sowie Stromspeicher, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur Stromerzeugung aus Geothermie, Solarthermie, Grubengas und Klärschlamm.

Registrierungspflichtige Gaserzeugungsanlagen sind Erdgasquellen, Biomethananlagen, Power-to-Gas-Anlagen und Gasspeicher, ausgenommen sind Kugel- und Röhrenspeichern.

Verbrauchsanlagen müssen nur registriert werden, wenn sie an ein Hoch- oder Höchstspannungsnetz bzw. an ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind.

Welche Fristen gelten?

Alle bestehenden Anlagen, die vor dem 01.07.2017 in Betrieb gegangen sind, haben bis zum 31.01.2021 Zeit für die Registrierung. Liegt das Inbetriebnahmedatum nach dem 01.07.2017, muss die Registrierung innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme erfolgen.

Für EEG- und KWK-Anlagen die nach dem 01.07.2017 in Betrieb genommen wurden gilt eine Registrierungspflicht von einem Monat. Wurde eine Registrierung zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.01.2019 bei der Bundesnetzagentur durchgeführt, sind fehlende Daten im MaStR bis zum 31.01.2021 nachzutragen.

Stromspeicher, die ausschließlich mit erneuerbarem Strom geladen werden, müssen gemäß EEG bis zum 31.12.2019 im MaStR als eigenständige Einheit registriert werden.

Für die Registrierung wurde ein Online Assistent eingerichtet, der auf der Website des Markstammdatenregisters zu finden ist. Weitere Informationen zur Registrierung erhalten Sie hier: Markstammdatenregister