Urteil des Europäische Gerichtshofs (EuGH): Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) 2012 war keine Beihilfe und fällt damit nicht unter die beihilferechtlichen Vorschriften der EU. 

Hintergrund
Im November 2014 wurde das EEG durch die Europäische Kommission als Beihilfe deklariert. Eine Klage der Bundesregierung vor dem Gericht der europäischen Union (EuG) auf Nichtigkeit der Entscheidung der Kommission, wurde im Mai 2016 abgelehnt. Die Förderung von Betreibern regenerativer Erzeugungsanlagen und die Teilbefreiung der Industrie, seien als staatliche Beihilfe einzustufen. Nach dem Entscheid des EuG legte die Bundesregierung Rechtsmittel vor dem EuGH vor und klagte in zweiter Instanz. Durch das Urteil, des EuGH vom 28.03.2019 werden alle anderen Urteile aufgehoben.  Das Urteil ist rechtlich bindend und der Klageweg damit abgeschlossen.

Auswirkungen
Durch die Entscheidung des EuGH sind die Mitgliedsstaaten zukünftig freier in ihrer Gestaltung der Förderung von erneuerbaren Energien. Während das EEG als Beihilfe eingestuft wurde, mussten alle Änderungen der Förderungen von der EU Kommission genehmigt werden. Dadurch wurde der Gesetzgebungsprozess gehemmt was zuletzt auch Auswirkungen auf die Erreichung der Klimaziele hatte.

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