Hintergrund

Das Pariser Klimaübereinkommen formuliert das Ziel, im Rahmen des weltweiten Temperaturanstiegs auf deutlich unter 2 °C zu bleiben und möglichst auf 1,5 °C im Vergleich zur vorindustriellen Zeit zu beschränken. Dafür legt das neue Klimaschutzgesetz für bestimmte Sektoren verbindliche Ziele zur Reduktion für 2030 fest. Umfasst werden u.a. die Energiewirtschaft, Gebäude, Transport, Industrie und Landwirtschaft. Ein zentraler Ansatzpunkt ist die Bepreisung der CO2-Emissionen von Kraft- und Brennstoffen.

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Die CO2-Bepreisung für Kraft- und Brennstoffe regelt das Ende 2019 in Kraft getretene Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Das Gesetz belangt die Inverkehrbringer von Brenn- und Kraftstoffen. Als Inverkehrbringer gelten Unternehmen, für die eine Energiesteuer nach EnergieStG erhoben wird, unabhängig davon, ob eine Steuerbefreiung beantragt werden kann. Das gilt z.B. für Großhändler, Hersteller mit Großhandelsvertrieb und Importeure nach Deutschland.

Die Abgrenzung des nationalen Handels vom EU-Emissionshandel (EU-ETS) wird komplex. Daher sollten Doppelbelastungen von Anlagen schon im Vorfeld vermieden werden. Eine Möglichkeit bietet die Datenerfassung im elektronischen Emissionsbericht der EU-ETS Anlage. Ebenso sind Doppelbelastungen von Brennstoffemissionen nachträglich abzugsfähig.

 

Betrachtete Energieträger ab 2021 sind gemäß Anlage 2 BEHG:

  • Heizöl
  • Erdgas
  • Diesel
  • Benzin
  • Flugbenzin
  • Propangas

 

Ab 2023 werden folgende Stoffe eingeschlossen, sofern als Brennstoff genutzt:

  • Pflanzliche und tierische Öle und Fette
  • Kohlenwasserstoffe
  • Additive für Mineralöle
  • Kohle und Braunkohle
  • Biomethan und Methanol (nicht-synthetisch)
  • Bindemittel
  • Biodiesel
  • Müll und Abgase

 

Torf, Holzbrennstoffe und die nicht-energetische Verwendung von Wasserstoff sind davon ausgeschlossen. Auch ist die rohstoffliche Nutzung von Ressourcen nicht Teil des Gesetzes.

Von 2021 bis 2025 wird ein jährlich steigender Festpreis pro Tonne an emittiertem CO2 angesetzt. Im Jahr 2021 entspricht das z.B. für Heizöl einen Aufschlag von ca. 0,06 – 0,08 € pro Liter.

Die zusätzlichen Kosten sollen von Inverkehrbringern an deren Kunden weitergegeben werden. Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch Anreize für die verstärkte Nutzung von klimaschonenden Energieträgern.

 

2021 2022 2023 2024 2025
25 €/ t CO2 30 €/ t CO2 35 €/ t CO2 45 €/ t CO2 55 €/ t CO2

 

Ab 2026 wird ein Korridor von 55 – 65 €/ t CO2 festgesetzt. Die Zertifikate werden unter Berücksichtigung einer nationalen Emissionsobergrenze versteigert.

Als Inverkehrbringer identifizierte Unternehmen sind angewiesen ein Konto in einem nationalen Register zu eröffnen. Gemäß BEHG können Emissionszertifikate des eingetragenen Kalenderjahrs bzw. des Vorjahrs in dem Emissionshandelsregister übertragen werden. Maximal 10% der benötigten Emissionszertifikate können nachträglich bis zum 30. September des Folgejahres erworben werden. Ein „Bunkern“ von Zertifikaten über mehrere Jahre hinweg ist nicht möglich. Die aktuellen Regelungen zur Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung umfassen zunächst nur den Berichtszeitraum 2021-2022. Es wird erwartet, dass der administrative Aufwand durch den Einschluss von weiteren Energieträgern ab 2023 deutlich zunehmen wird.

 

Wichtige Daten:

  • 01.2021: Beginn der Berichtspflicht
  • Ab April 2021: Eröffnung eines Kontos im nationalen Register
  • Ab Oktober 2021: Verkaufsstart der Zertifikate

 

Fehlerhafte, unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Berichte werden mit Bußgeldern sanktioniert. Zur Bewältigung der hohen Aufwendungen werden von der Politik Konzepte zur finanziellen Unterstützung von betroffenen Unternehmen diskutiert.

 

Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre individuellen Anforderungen im Rahmen des BEHG. Die auditcert GmbH unterstützt Sie gerne mit ihrer Fachkompetenz im Bereich Energiemanagement und Energieeffizienz.