Unternehmen, die den „Spitzenausgleich“ geltend machen wollen, haben die Möglichkeit mittels einem Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001, nach dem Umweltmanagementsystem EMAS oder nach einem sogenannten alternativen System nach Anlage 2 der SpaEfV dies umzusetzen. Seit dem Antragsjahr 2015 gilt das Regelverfahren für alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz nach Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV). Unternehmen müssen gegenüber einer Konformitätsbewertungsstelle die Aufrechterhaltung und den Betrieb eines „alternativen Systems“ gemäß SpaEfV nachweisen. Wie in den Jahren zuvor muss für das Antragsjahr 2018 eine Testierung bis zum 31.12.2018 durch eine Konformitätsbewertungsstelle erfolgt sein, die Abgabe des Antrags beim…