Wurde Ihre Biogasanlage vor dem 01.01.2009 bzw. unter dem EEG 2004 in Betrieb genommen?

Wenn ja können Sie u. U. eine Verlängerung der Mindestvergütungsdauer auch heute noch gegenüber Ihrem Netzbetreiber erwirken (gem. § 3 Abs. 4 EEG 2004)!

Durchgeführte Modernisierungstätigkeiten die vor dem 01.012009 an Ihrer Biogasanlage umgesetzt wurden, können heute noch vom Netzbetreiber anerkannt werden und können somit zu einer Erhöhung der Restlaufzeit beitragen.

Entscheidend ist, ob die investierten Kosten der damals durchgeführten Maßnahmen mindestens 50 % der fiktiven Neuherstellungskosten der Biogasanlage nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen der gesamten Biogasanlage überschritten haben.

Wir prüfen ob die zusätzlich investierten Kosten  gegenüber den Neuherstellungskosten der Biogasanlage mindestens 50 % betragen und erstellen für Sie ein unabhängiges Gutachten über durchgeführte Modernisierungstätigkeiten vor dem 01.01.2009.

Haben Sie Fragen zur Laufzeitverlängerung, dann sprechen Sie uns an!

Hinweis: Archivierter Inhalt – Stand: 25.09.2026

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