Die EU-Kommission hat in Abstimmung mit den Mitgliedsstaaten die EMAS Verordnung überarbeitet. Nachdem im September 2017 bereits die Neuerungen der Anhänge I bis III in Kraft getreten sind, folgte am 09.01.2019 die Novellierung des Anhangs IV „Umweltberichterstattung“. Grund für die Neuerungen sind die Anpassung an die ISO 14001:2015.
Verpflichtend ist die Einhaltung der Änderungsverordnung erst ab dem 09.01.2020. Bis dahin können Umwelterklärungen, in Abstimmung mit dem Umweltgutachter, noch in alter Form veröffentlicht werden.
Die Änderungen im Überblick
In der Umwelterklärung müssen zukünftig alle bedeutenden Umweltaspekte mittels Kernindikatoren beschrieben werden, unabhängig ob diese direkt oder indirekt sind. Die Kernindikatoren werden nach wie vor durch das Verhältnis einer Verbrauchs- bzw. Erzeugungsmenge zu einer entsprechenden Bezugsgröße dargestellt. Neu ist, dass die Bezugsgröße unter bestimmten Kriterien vom Unternehmen frei gewählt werden kann. Dadurch verbessert sich die Darstellung der Umweltleistungen. Dabei ist zu beachten, dass die Kernindikatoren über einen Zeitraum von drei Jahren erfasst werden sollten, um die Entwicklung der Umweltleistung darzustellen. Stehen zu einem bedeutendem Umweltaspekt keine quantitativen Daten zur Verfügung, muss die Organisation mittels qualitativer Daten berichten.
Überarbeitung der Kernindikatoren
Die Indikatoren Material, Wasser, Emissionen und Abfall wurden leicht überarbeitet. Der Indikator „biologische Vielfalt“ wurde erweitert und in „Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt“ umbenannt. Er setzt sich zusammen aus Gesamtflächenverbrauch, versiegelter Fläche, naturnaher Fläche am Standort, sowie naturnaher Fläche abseits des Standortes.
Beim Kernindikator Energie soll zukünftig nicht nur die verbrauchte, sondern auch die erzeugte erneuerbare Energie angegeben werden.
Überarbeitung der Sprachregelungen:
Unternehmen die eine Umwelterklärung mit Informationen über mehrere Standorte veröffentlichen, können diese in Abstimmung mit der zuständigen Registrierungsstelle nun auch in anderen EU Sprachen als der Landessprache veröffentlichen. Um Transparenz zu gewährleisten, ist eine Veröffentlichung in der Landessprache des Mitgliedsstaates, an dem sich der Standort befindet, aber weiterhin verpflichtend.
Stichprobenverfahren
Für Organisationen bestimmter Branchen, welche eine Vielzahl gleichartiger Standorte haben (sog. Multisite-Organisationen), wurde mit der überarbeiteten Fassung des Nutzerhandbuchs ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, bei dem die Begutachtung nur an einer Stichprobe der Standorte durchgeführt werden muss. Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass die Standorte einer Branche entsprechend der Tabelle 9 bzw. 10 in Kapitel 2.4.3.3 des EMAS Nutzerhandbuchs angehören.
Verknüpfung der Umwelterklärung mit anderen Berichtsformaten
Die Integration der Umwelterklärung in andere Formate, wie z.B. den Nachhaltigkeitsbericht wird nun explizit unterstützt. Inhalte, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, können zusätzlich validiert werden.
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