Das Sorgfaltspflichtengesetz, auch „Lieferkettengesetz“ genannt, nimmt Unternehmen in die Verantwortung den Schutz der Menschenrechte dauerhaft in ihren Lieferketten zu verankern.

Die Pflichten erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt. Neben der Achtung der Menschrechte und angemessenen Arbeitsbedingungen, werden auch Themen des Umweltschutzes als Gefahr für die menschliche Gesundheit berücksichtigt.

Zur Überprüfung, ob größere Unternehmen durch freiwilliges Engagement ihren Sorgfaltspflichten in den Lieferketten nachkamen, wurde über die Jahre ein Monitoring-Verfahren durch die Bundesregierung eingerichtet. Da die angestrebten Ziele klar verfehlt wurden und nur ein Bruchteil der Unternehmen die Sorgfaltspflichten erfüllten, wurde der Gesetzgeber aktiv.

Das Gesetz soll zum 01.01.2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden in Kraft treten und ab 2024 auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern einschließen. Es legt strikte Anforderungen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen zum Schutz der Menschenrechte fest und schafft so Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene.

Die spezifischen Anforderungen sind durch die Abstufungen eigener Geschäftsbereich, unmittelbare Zulieferer („Tier 1“) und mittelbare Zulieferer gekennzeichnet. Weitere Kriterien sind Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Einflussvermögen und die zu erwartende Schwere der Verletzung.

In Zuge dessen müssen Unternehmen eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte veröffentlichen. Zentrale Elemente des Gesetzes stellen Risikoanalysen und ein Risikomanagement inkl. Abhilfemaßnahmen dar. Bei mittelbaren Zulieferern gelten diese Sorgfaltspflichten jedoch nur anlassbezogen. Ein Beschwerdemechanismus und eine regelmäßige Berichterstattung sollen zudem die Transparenz und Glaubwürdigkeit erhöhen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes. Es prüft Unternehmensberichte und Beschwerden und kann Bußgelder festsetzen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist der Ausschluss von öffentlichen Beschaffungsaufträgen für bis zu 3 Jahre möglich. Das Gesetz schafft zudem keine neuen zivilrechtlichen Haftungsregelungen. Auch besitzen Nichtregierungsorganisationen kein eigenes Klagerecht, können aber von Betroffenen ermächtigt werden und diese so unterstützen.

Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung des Schutzes der Menschenrechte. Ein Abbruch der Geschäfts-beziehungen ist nur dann zu erwägen, wenn schwerwie­gende Menschenrechtsverletzungen festgestellt wurden und Maßnahmen zur Abhilfe nicht erfolgreich verlaufen.

Laut Bundesregierung bleibt das übergeordnete Ziel eine einheitliche europäische Regelung. Da eine solche Ausarbeitung voraussichtlich noch einige Jahre in Anspruch nehmen wird, will die deutsche Regierung voranschreiten und das Sorgfaltspflichtengesetz noch vor der Sommerpause vom Bundestag verabschieden lassen.