Unternehmen, die den „Spitzenausgleich“ geltend machen wollen, haben die Möglichkeit mittels einem Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001, nach dem Umweltmanagementsystem EMAS oder nach einem sogenannten alternativen System nach Anlage 2 der SpaEfV dies umzusetzen.

Seit dem Antragsjahr 2015 gilt das Regelverfahren für alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz nach Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV). Unternehmen müssen gegenüber einer Konformitätsbewertungsstelle die Aufrechterhaltung und den Betrieb eines „alternativen Systems“ gemäß SpaEfV nachweisen. Wie in den Jahren zuvor muss für das Antragsjahr 2018 eine Testierung bis zum 31.12.2018 durch eine Konformitätsbewertungsstelle erfolgt sein, die Abgabe des Antrags beim zuständigen Hauptzollamt muss bis zum 31.12.2019 durch den Antragsteller erfolgen.

Auf Grundlage der  am 16. September 2015 veröffentlichen Verfahrensvereinfachung durch die DAkkS / DAU für alternative Systeme gibt es Änderungen im Rahmen der Vor-Ort-Begutachtung bei KMU. Seit dem Antragsjahr 2015 kann eine jährliche dokumentenbasierte Prüfung in Verbindung mit einer  zweijährigen Vor-Ort-Prüfung durchgeführt werden. Der zweijährige Rhythmus für einen Vor-Ort-Termin muss unternehmensbezogen festgelegt werden, vorausgesetzt einer rein basierten Dokumentenprüfung für ein Antragsjahr ist  eine Vor-Ort-Prüfung vorausgegangen.

Ein wesentlicher Bestandteil einer rein dokumentenbasierten Prüfung sind die jährlich zu aktualisierenden Tabellen 1 bis 3 der Anlage 2 SpEfV sowie die zugehörige Bewertung / Beschlussfassung der Geschäftsführung zum Stand der Maßnahmenplanung.

Auf einen Vor-Ort-Termin kann nicht verzichtet werden, wenn bei dem antragstellenden Unternehmen wesentliche Änderungen bei den Energieeinsatzmengen, ein Wechsel der Energieträger vorliegt oder sich wesentliche Änderungen in der Unternehmensstruktur ergeben.

Sollten Sie Interesse an einer Auditierung gem. Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung haben um eine Entlastung im Sinne des § 10 Stromsteuergesetzes und § 55 Energiesteuergesetz gegenüber ihrem zuständigen Hauptzollamt beantragen zu können, sprechen Sie uns unverbindlich an.

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